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Die Gesundheitsbehörde bei der BH oder Magistrat

Die Gesundheitsbehörde bei der BH oder Magistrat 
 
Die Gesundheitsbehörde wird von sich aus aktiv, sobald eine Meldung wegen Missbrauchs von Suchtgift eintrifft, egal ob eine Anfrage von der Justiz da ist oder nicht.
Dabei geht es um die Frage:

Sind gesundheitsbezogene Maßnahmen
zweckmäßig
möglich
zumutbar
nicht offenbar aussichtslos
zum Wohl der Person
therapeutisch aller Voraussicht nach nützlich?

Dazu muss sich der Angezeigte persönlich zu einer ärztlichen Untersuchung begeben.
Dabei soll geklärt werden: Ist die Person gesund? Besteht ein deutlich erhöhtes Risiko eine Suchterkrankung zu entwickeln? Liegt eine krankheitswertige Störung vor?
Bestehen auf Grund der Persönlichkeit eines Menschen, der besonderen Lebensumstände, des familiären, schulischen, beruflichen und sozialen Umfeldes, oder einfach auf Grund des Konsummusters Hinweise auf eine Gefährdung der Gesundheit?
Zur Untersuchung gehört ein Interview, bei dem sich der Arzt / die Ärztin ein Bild über Ihre konkreten Lebensumstände macht, eine einfache klinische Untersuchung und eine Harnprobe.

Sind Sie betroffen?
Dann ist es am besten für Sie, wenn Sie bei der Untersuchung und bei der Planung der nächsten Schritte aktiv mitwirken. Es geht dabei um Ihre Gesundheit und um die Vorbeugung von Krankheit.
Je besser Sie bei der Untersuchung mitwirken, desto zutreffender kann der Arzt die Frage beantworten, was für Ihre Gesundheit am zweckmäßigsten ist.

Was müssen Sie, was dürfen Sie?
Die Mitwirkung bei der Untersuchung ist Pflicht. Sie müssen also mit Problemen rechnen, wenn Sie der Untersuchung fern bleiben. In schwerwiegenden Fällen kann die Behörde Zwangsmaßnahmen (Verwaltungsstrafe, Vorführung) verhängen. So weit sollte es aber nicht kommen. Unter Umständen kann es notwendig sein, dass Sie ein zweites Mal zu einer Untersuchung kommen müssen, damit eine zutreffende Beurteilung möglich ist. Der untersuchende Arzt kann Sie auch auffordern, zur Klärung bestimmter Fragen einen klinischen Psychologen oder einen Psychotherapeuten aufzusuchen. Auch dabei müssen Sie mitwirken, es erwachsen Ihnen daraus aber keine Kosten.

Wenn keine gesundheitsbezogenen Maßnahmen notwendig sind, ist die Sache für Sie bei der Gesundheitsbehörde erledigt.

Wenn sie notwendig sind, werden Sie gefragt, ob Sie damit einverstanden sind. Es darf in Österreich keine Zwangsbehandlung geben!

Wie geht es weiter?
Ob der Richter eine Strafe ausspricht, ist dessen Entscheidung. In vielen Fällen kann – oder muss – der Staatsanwalt bzw. das Gericht die vorläufige Zurücklegung der Strafanzeige davon abhängig machen, ob Sie sich den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterziehen oder nicht. Es kann auch sein, dass Sie statt einer Strafe eine bestimmte Weisung erhalten. Wie auch immer – es ist Ihre Aufgabe nachzuweisen, ob Sie bestimmte strafbefreiende Auflagen einhalten.

Es kann auch sein, dass Sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgefordert werden, entsprechende Nachweise beizubringen.

Was wenn nicht?
Wenn Sie eine Auflage zu gesundheitsbezogenen Maßnahmen nicht einhalten, dann riskieren Sie die Einleitung oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens bei Gericht.

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